Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich
    stattfindet.

  2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
    Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen
    einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem
    Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

  3. Die erfolgt durch den 1.- oder 2. Schützenmeister unter Angabe der
    Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch Aushang im
    Schaukasten im Schützenhaus. In dringenden Fällen, die in der Einladung
    anzugeben sind, kann die Ladungsfrist auf 1 Woche abgekürzt werden.

  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Schützenmeister, bei
    Verhinderung dem 2. Schützenmeister. Auf Antrag des 1.- oder 2.
    Schützenmeisters kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter
    wählen.

  5. Die Mitgliederversammlung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende
    Punkte:
    (1) Verlesung des Protokolls, Entgegennahme der Berichte
    a) des Schützenmeisters,
    b) des Schatzmeisters über die Jahresabrechnung,
    c) der Rechnungsprüfer,
    d) des Sportleiters
    (2) Entlastung des Schützenmeisteramtes
    (3) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des
    Schützenmeisteramtes und der Rechnungsprüfer.
    (4) Festlegung des Jahresbeitrages bei Bedarf
    (5) Satzungsänderungen
    (6) Verschiedenes
    Sollte die Dringlichkeit weiterer Punkte bestehen, so werden diese in
    die Tagesordnung mit aufgenommen.

  6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen
    Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 7 Tage vor der
    Versammlung beim 1.- oder 2. Schützenmeister eingehen.

  7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig.