Die Mitgliederversammlung
- Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich
stattfindet. - Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen
einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem
Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. - Die erfolgt durch den 1.- oder 2. Schützenmeister unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch Aushang im
Schaukasten im Schützenhaus. In dringenden Fällen, die in der Einladung
anzugeben sind, kann die Ladungsfrist auf 1 Woche abgekürzt werden. - Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Schützenmeister, bei
Verhinderung dem 2. Schützenmeister. Auf Antrag des 1.- oder 2.
Schützenmeisters kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter
wählen. - Die Mitgliederversammlung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende
Punkte:
(1) Verlesung des Protokolls, Entgegennahme der Berichte
a) des Schützenmeisters,
b) des Schatzmeisters über die Jahresabrechnung,
c) der Rechnungsprüfer,
d) des Sportleiters
(2) Entlastung des Schützenmeisteramtes
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des
Schützenmeisteramtes und der Rechnungsprüfer.
(4) Festlegung des Jahresbeitrages bei Bedarf
(5) Satzungsänderungen
(6) Verschiedenes
Sollte die Dringlichkeit weiterer Punkte bestehen, so werden diese in
die Tagesordnung mit aufgenommen. - Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen
Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 7 Tage vor der
Versammlung beim 1.- oder 2. Schützenmeister eingehen. - Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
